Lex Portorii Provinciae: Zollinschrift aus Andriake von neronischer Zeit


TAKMER B.

FIEC 2009: 13th Conference of the International Federation of the Societies of Classical Studies, Berlin, Germany, 24 - 29 August 2009, pp.236, (Summary Text)

  • Publication Type: Conference Paper / Summary Text
  • City: Berlin
  • Country: Germany
  • Page Numbers: pp.236
  • Akdeniz University Affiliated: Yes

Abstract

Bei der Andriakeinschrift handelt es sich um ein Gesetz Neros, welches Zollangelegenheiten
des Lykischen Bundes regelt. Vieles spricht dafür, dass es mit dem demosionikos nomos
identisch ist, auf das zwei Inschriften aus Kaunos und Myra Bezug nehmen. Die Bedeutung
des Dokuments liegt darin, dass es detaillierte Einblicke in die Organisation und Praxis der
Zollerhebung in Lykien gewährt. Man erfährt u.a., dass Rom im Falle Lykiens die Zollerhebung
vollständig dem Bund überlassen hatte und als jährliche Pauschale eine Summe von 100.000
Denaren erhielt. Der Bund aber erhob einerseits den Ausfuhrzoll selbst und andererseits er
überließ den Einfuhrzoll der innerhalb der Städte verkauften Waren den einzelnen Gemeinden,
wobei sie als Gegenleistung für dieses Privileg einen Beitrag leisten mussten. Die Höhe dieser Pauschale war sicherlich nach der Bedeutung der Städte jeweils individuell geregelt: z. B. betrug dies in hadrianischer Zeit im Falle von Myra 7000, im Falle von Kaunos hingegen 6000 Denaren. Aus den Bestimmungen über den Kauf von Safran geht zudem hervor, dass auch im Binnenland Zölle erhoben wurden. Somit wird entgegen früherer Ansichten klar, dass innerhalb Lykiens keine Zollunion bestand. Der Andriaketext nennt darüber hinaus eine Reihe von städtische und Bundesämtern, die in das Verfahren der Zollerhebung einbezogen waren. So mussten im Landesinneren aufgekaufte Waren beim Paraphylax oder bei den städtischen
Archonten deklariert werden. Die Verpachtung der Zölle lag im Aufgabenbereich des Archiereus und des Grammateis des Bundes. Dass im Zusammenhang mit der Zollerhebung mehrmals städtische Instanzen erwähnt werden, hängt sicherlich mit der Tatsache zusammen, dass auch die städtische Zollerhebung in das System des römischen portorium eingebunden war. Das Gesetz fügt sich ferner dem Reformprogramm Neros, der die Macht der Pachtgesellschaften einschränken wollte. Im Gesetz sind vier Klauseln festgehalten, die mit dem von Tacitus zum Jahr 58 aufgeführten neronischen Edikt für Vectigalerhebung übereinstimmen. Sie alle dienten dazu, die Missbräuche der Publicani bei der Eintreibung von Zöllen zu mildern.